Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

Rexim Lebensmittelproduktion KG Wittenberger Weg 9

24941 Flensburg

 

(Stand: März 2022)

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende der von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmungen an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir trotz Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Rexim Lebensmittelproduktion KG und dem Besteller zwecks Ausführung des Grundgeschäfts getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der Rexim Lebensmittelproduktion KG mit dem Besteller. Dies gilt ebenfalls für bereits laufende Geschäftsbeziehungen.

(4) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

 

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung

(1) Alle Angebote der Rexim Lebensmittelproduktion KG (nachfolgend: Rexim) sind jederzeit frei widerruflich. Sie sind als Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes durch den Kunden zu verstehen (invitatio ad offerendum). Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande.

(2) Die Angaben hinsichtlich der von uns vertriebenen Produkte und Produktbeschreibungen sind freibleibend, außer es erfolgt eine eindeutige verbindliche Zusicherung.

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich als Abholpreise, es sei denn, es ist mit uns ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart. Fracht- und Verpackungskosten werden gesondert ausgewiesen und mit in Rechnung gestellt. Ab einer Bestellung mit einem Warenwert von über 500 EUR, erfolgt die Verpackung und Lieferung für den Besteller auf nationaler Ebene (Festland) kostenfrei. Etwaige Transportaufschläge aufgrund höheren Aufwands behält sich Rexim ausdrücklich vor.

(2) Rexim behält sich das Recht vor, aufgerufene Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf sein Verlangen nachweisen. Der Besteller kann im Fall der darauf beruhenden, nachträglichen Preisänderung vom Vertrag zurücktreten.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweils geltenden Höhe ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Sofern die Auftragsbestätigung nicht anderes lautet, ist der gesamte Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer ohne Abzug mit Zugang der Rechnung sofort zahlbar und fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Der Besteller kann nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig, unbestritten und von Rexim anerkannt ist. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht darf der Besteller nur ausüben, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis entspringt.

(7) Rexim ist jederzeit dazu berechtigt, alle mit der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehende Forderungen an Dritte abzutreten, insbesondere bei Zahlungsausfall des Bestellers.

 

§ 4 Liefertermin, Gefahrübergang, Schadensersatz

(1) Unser Liefertermin gilt vorbehaltlich unserer richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten und Hersteller und kann nach Absprache mit dem Besteller vor- oder nachverlegt werden, sofern es notwendig oder zweckmäßig ist.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wir behalten uns sämtliche Einreden, insbesondere die des nicht erfüllten Vertrages vor.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft etwaige Mitwirkungspflichten, ist Rexim dazu berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Hält Rexim Liefertermine nicht ein, so hat der Besteller Rexim schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vor dem Ablauf der Nachfrist ist kein Rücktritt möglich. Ein Rücktritt des Bestellers vom gesamten Vertrag wegen teilweisen Verzuges oder teilweiser Unmöglichkeit ist nur zulässig, wenn der Besteller nachweist, dass die bereits durch Rexim erbrachte Teilleistung für den Besteller nicht von Interesse ist.

(6) Aufgrund höherer Gewalt und unvorhersehbarer Ereignisse (Krieg, Seuche, Pandemie, Aufruhr, Eingriffe von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Rohstoff- oder Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen wie Feuer, Stromausfall, Überschwemmung, Wassereinbrüche oder den Transport beeinflussende Witterungseinflüsse) eintretender Liefer-  und Leistungsverzögerungen berechtigen Rexim, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuzögern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten. Selbiges gilt, wenn die vorstehenden Behinderungen bei Lieferanten von Rexim eintreten oder die Belieferung Rexim‘s trotz entsprechender Verträge, die den durch die Bestellung des Käufers entstandenen Bedarf gedeckt hätten, ausbleibt. Hat Rexim die Nichteinhaltung verbindlicher Termine zu vertreten oder befindet sich Rexim in Lieferverzug, kann der Besteller im Falle eines eingetretenen Schadens einen Anspruch auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen geltend machen.

(7) Rexim versucht Teillieferungen und Teilleistungen zu vermeiden und ist deswegen berechtigt, einen etwaig verbleibenden offenen Teil der Bestellung zu stornieren. Der Kunde bestellt daraufhin neu.

 

§ 9 Mängelhaftung

(1) Dem Besteller obliegt es, die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Für Mängel der Ware leistet Rexim zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nacherfüllung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).

(3) Der Besteller kann wegen eines Mangels nur mindern oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung/Ersatzlieferung fehlschlägt.

(4) Darüber hinaus haftet Rexim nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Rexim keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Rexim haftet nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt ebenso für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen wird keine Gewährleistung übernommen.

(9) Die Verjährungsfrist im Falle des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

(10) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.

 

§ 6 Gesamthaftung

(1) Eine über b 5 hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur

des jeweils geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Insbesondere gilt dieser Haftungsausschluss für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung Rexim gegenüber eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Rexim erklärt den Eigentumsvorbehalt und behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den Wert der Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, erklärt Rexim nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers die Freigabe der Sicherheiten in der übersteigenden Höhe. Die Freigabeerklärung bedarf der Schriftform.

(2) Über den Bestand und Verbleib der Vorbehaltsware hat der Besteller auf erste Anforderung schriftlich Auskunft zu erteilen. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Damit Rexim das Recht aus der Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO geltend machen kann, muss der Besteller bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich darüber berichten. Für die daraus entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet der Besteller.

(4) Soweit der Besteller Rexim gegenüber mit der Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät oder er sonst eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebene Pflicht verletzt, ist Rexim berechtigt:

(a) Die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen und die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen, ohne dass hierzu ein Rücktritt vom Vertrag erforderlich ist. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

(b) Vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Besteller seinerseits Unternehmer ist, erfolgt eine Warenrücknahme nur sicherheitshalber; es liegt darin, auch im Falle der nachträglichen Gestattung von Teilzahlungen, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dieser wird ausdrücklich erklärt.Nach erklärtem Rücktritt ist Rexim berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Verwahrungs- bzw. Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten. Der Besteller erklärt auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen könnten, zu verzichten.

(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderung an Rexim ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Rexim nimmt die Abtretung an. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung dazu berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Rexim verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung eintritt. Ist dies der Fall, kann Rexim verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner schriftlich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben schnellstmöglich macht, die dazugehörigen Unterlagen übergibt und den Dritten die Abtretung schriftlich eröffnet.

(6) Wird die Kaufsache mit zusammen mit fremden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(7) Wird die Kaufsache mit fremden Waren untrennbar vermischt, so erwirbt Rexim automatisch das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Waren zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Rexim anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder

Miteigentum für und im Namen von Rexim.

(6) Rexim verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Rexim allein.

(9) Zur Geltendmachung der vorstehend genannten Eigentumsvorbehaltsrechte ist ein vorheriger Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

 

§ 8 Lohnverpackung

(1) Waren, Materialien und sonstige Gegenstände, die der Rexim Lebensmittelproduktion KG durch den Lohnverpackungskunden geliefert werden, unterliegen den selben Anlieferungsanforderungen, wie Waren, die die Rexim Lebensmittelproduktion KG in ihrem täglichen Geschäftsgang einkauft, siehe unsere AEB in ihrer aktuellen gültigen Fassung. Als Ladehilfsmittel werden Europaletten, die mindestens der Klasse B gemäß Anwendungsempfehlung der Gütegemeinschaft Paletten e.V. entsprechen, sowie Industrie- und Einwegpaletten, akzeptiert. Erfolgt eine Anlieferung auf nicht vereinbarten Paletten, dann ist der Auftraggeber dazu berechtigt die Warenannahme zu verweigern. In der Verantwortung der Schadensminderung und Vermeidung von Produktionsausfällen kann die Lieferung durch die Rexim Lebensmittelproduktion bei Annahme der Lieferung auf vereinbarte Paletten umgepackt werden. Die hier auftretenden Aufwendungen/Kosten trägt der Auftraggeber. Die Paletten müssen sie den grundsätzlichen Bedingungen einer lebensmittelverarbeitenden Industrie genügen. Das Ladegut auf der Palette ist durch nicht eingefärbte, adaptivfreie Stretch-Folie zu sichern. Der obere Palettenrand ist in die Wickelung einzubeziehen; der Gabelfreiraum ist zwingend zu gewährleisten.

(2) Sämtliche, nicht an externe Herstellungsfristen gebundene, die Produktion betreffenden Vorgaben des Auftraggebers, müssen spätestens eine Woche vor Produktionsstart vorliegen. Sollten fest vereinbarte Produktionskapazitäten ungenutzt bleiben, weil durch die fehlende Zuarbeit des Auftraggebers eine Produktion unmöglich ist, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten.

(3) Sämtliche Waren, die der Auftraggeber nicht von oder über die Rexim Lebensmittelproduktion KG bezieht, lagert die Rexim Lebensmittelproduktion KG nur im Auftrag, auf Rechnung und ohne Versicherung gegen Verschlechterung oder Untergang für den Auftraggeber. Ein Gefahrübergang auf die Rexim Lebensmittelproduktion KG wird somit ausgeschlossen. Der Auftraggeber trägt weiterhin die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs seiner Sache.

(4) Vereinbarte Warenabruftermine sind unbedingt einzuhalten. Sofern der Auftraggeber seine bestellte Ware nicht wie vereinbart abholt, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. Die Rexim Lebensmittelproduktion KG ist berechtigt, Lagergeld zu erheben.

(5) Waren und Materialien, die nicht im Rahmen Lohnverpackung verarbeitet wurden, sog. Reste, holt der Auftraggeber spätestens innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Produktionsdatum auf eigene Kosten ab. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Reste bei Rexim auf seine Rechnung und auf seine Gefahr zu lagern, sofern er weitere Lohnverpackungsaufträge innerhalb eines Jahres nach Produktionsende plant.

 

§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts wird Flensburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Für Streitigkeiten aus den mit der Rexim Lebensmittelproduktion KG geschlossenen Verträge sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand der Auftraggeberin zuständig unter Ausschluss der Zuständigkeit von Schiedsgerichten.

 

§ 10 Datenschutz / Sonstiges

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen bearbeitet und elektronisch verarbeitet werden. Dieses Einverständnis ist jederzeit widerrufbar. Der Auftragnehmer kann die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen. Die Auftragnehmerin wird dem nachkommen, soweit etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten verstrichen und die Gewährleistungszeiträume abgelaufen sind. Der Auftragnehmer kann jederzeit Auskunft über die von der Auftragnehmerin gestammelten Daten verlange. Die Auftraggeberin wird der Anfrage in einem angemessenen Zeitraum bearbeiten.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung der AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen AGB hiervon unberührt.

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Rexim Lebensmittelproduktion KG (Auftraggeberin) finden auf alle Einkäufe und Bestellungen der Auftraggeberin Anwendung. Sie gelten ausschließlich und sind Bestandteil des Kaufvertrags. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer bei laufender Geschäftsbeziehung. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich nicht anerkannt. Einzige Ausnahme ist, wenn die Auftraggeberin der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Das bedeutet, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers uns auch dann nicht verpflichten, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder, wenn wir in Kenntnis abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen annehmen.

(2) Regelungen in Rahmenverträgen haben Vorrang vor den AEB. Solche Verträge bedürfen der Schriftform.

 

§ 2 Bestellungen und Angebote

(1) Angebote der Auftragnehmer sind verbindlich, schriftlich und kostenfrei abzugeben. Sie sollten unseren Anfragen entsprechen. Alternative Angebote sind zwar erwünscht, bedürfen jedoch einer besonderen Kennzeichnung. Der Auftragnehmer hält sich mindestens 14 Kalendertage nach Abgabe an das Angebot gebunden.

(2) Unsere Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Der Schriftform bedürfen ebenfalls Änderungen und Ergänzungen bereits erteilter Aufträge. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen stets unserer schriftlichen Bestellbestätigung.

(3) Nimmt der Auftragnehmer unsere Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang nicht schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf wiederum der Annahme durch uns. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies den Auftragnehmer zumutbar ist. Bei dieser Änderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Der vereinbarte Liefertermin ist ein Fixtermin, zu dem die Ware übergeben werden muss, der einzuhalten ist. Soweit die Lieferung ganz — oder auch teilweise — nicht termin- oder fristgerecht geliefert werden kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten. Im Einzelfall kann der Einkäufer der Auftraggeberin mit dem Auftraggeber im Nachhinein einen abweichenden Fixtermin vereinbaren. Für die Entladung und damit gegebenenfalls verbundener Wartezeit, kann keine gesonderte Vergütung verlangt werden.

(5) Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die nach pflichtgemäß ausgeübtem, kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers unser Leistungsanspruch gefährdet wird. Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Überschuldung oder Zahlungseinstellung oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers sowie ein produktionsverzögernder Leistungsverzug des Auftragnehmers.

(6) Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Auftragnehmer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Diese Unterlagen sind spätestens 10 Kalendertage vor dem Liefertermin bei uns abzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei der Annahme einer Bestellung, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch evtl. erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird. Der Auftragnehmer hat uns unverzüglich zu informieren, soweit eine Lieferung Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt. Außerdem hat der Lieferant uns über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben der Liefergegenstände aufzuklären.

 

§ 3 Preise, Rechnungserteilung und Zahlung

(1) Die mit uns vereinbarten, gegen uns geltenden Preise sind Netto-Preise und gelten frei Haus, inklusive Verpackungs- und Transportkosten nach Flensburg/Handewitt, sowie Fracht und Zölle, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, außer es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sie schließen Nachforderungen aller Art aus. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die Listenpreise des Auftragnehmers abzüglich der mit uns vereinbarten Rabatte bzw. der handelsüblichen Abzüge.

(2) Rechnungen werden nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung und 60 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Der Zugangszeitpunkt ergibt sich aus unserem Posteingangsstempel. Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anderslautend in einzelnen Kontrakten oder Aufträgen festgelegt, unter Abzug von 3 % Skonto innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 60 Tagen ohne Skontoabzug netto. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten.

(3) Die ordnungsgemäße Rechnung ist mit unseren Bestelldaten (Bestellnummer, interne Auftragsnummer, Materialnummer und Bestelldatum) zu versehen und an die in der Bestellung angegebene Postanschrift zu richten. Sie darf den Warensendungen nicht beigepackt werden. Sollten eine oder mehrere Angaben auf der Rechnung fehlen oder diese sich bei der Warensendung befunden haben und sich dadurch die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die zuvor genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

(4) Mehrmengen werden nicht vergütet, Mindermengen sind gutzuschreiben, es sei denn, es wurden mit uns abweichende Mengen schriftlich vereinbart.

(5) Mit der Übergabe an der Lieferung erlangen wir Eigentum an den gelieferten Gegenständen. Dies gilt nicht bei Vorliegen eines einfachen Eigentumsvorbehalts zu Ihren Gunsten. Wenn das Eigentum an den zu liefernden Produkten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung schon zu einem Zeitpunkt auf uns übergeht, wo die Produkte noch bei dem Auftragnehmer lagern, hat dieser unser Eigentum ordnungsgemäß zu kennzeichnen, es separat zu lagern und uns gegen alle Verluste auf seine Kosten zu versichern.

 

§ 4 Versand

Der Versand erfolgt frachtfrei einschließlich Verpackung (bei Drittländern inkl. Verzollung) an die auf unserer Bestellung angegebene Lieferadresse. Der Gefahrenübergang tritt erst ab Übergabe am vereinbarten Erfüllungsort ein. Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unser Lager in Flensburg/Handewitt.

 

§ 5 Liefertermine

(1) Unsere Liefertermine sind feste und verbindliche Wareneingangstermine am Erfüllungsort. Ist ein Liefertag nach dem Kalender bestimmt, handelt es sich um einen Fixtermin. Ist eine Kalenderwoche genannt, muss die Lieferung bis zum letzten Werktag der Woche spätestens am Freitag noch während unserer normalen Lageröffnungszeiten erfolgen. Eine vorbehaltslose Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet kein Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen. Vorzeitige Lieferungen bedürfen stets unserer schriftlichen Zustimmung.

(2) Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche wie Rücktritt und Schadenersatz uneingeschränkt zu. Außerdem sind wir dann dazu berechtigt, auf die Leistung zu verzichten und einen Deckungskauf auf Kosten des Auftragnehmers zu tätigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer eventuelle Mehrkosten und den Verzugsschaden auszugleichen.

 

§ 6 Qualitätsanforderungen und Mängeluntersuchung

(1)  Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich Waren nach der vereinbarten Produktspezifikation und den darin festgelegten Eigenschaften zu liefern. Bei Kauf nach Muster ergibt sich die Spezifikation durch das Muster. Die spezifizierten Merkmale gelten als zugesichert.

(2) Der Lieferant stellt sicher, dass die Etiketten von Weinen den EU-Anforderungen der deutschen Kontrollbehörden entsprechen. In diesem Zusammenhang verweisen wir insbesondere auf die Anforderungen der Verordnung EG Nr. 479/2008, bei der unter anderem die obligatorischen sowie fakultativen Angaben auf dem Etikett wie leicht verständliche Sprache, Loskennzeichnungspflicht, ausführliche und vollständige Angabe des Abfüllers und zulässige Medaillen und Auszeichnungen geregelt sind. Sollten sich Zweifel an der Qualität, Sicherheit oder der Bio-Qualität der angelieferten Produkte ergeben, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber sofort informieren. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere, wenn seitens staatlicher Untersuchungsämter, öffentlich bestellten Sachverständigen, wegen Kundenbeanstandungen oder Beanstandungen durch Nichtregierungsorganisationen oder Verbraucherschutzverbänden Zweifel an der  Verkehrsfähigkeit,  Eignung  zum  Verzehr, gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder Bio-Qualität geäußert werden.

(3) Dem Auftraggeber prüft die Ware innerhalb einer angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und

 

Quantitätsabweichungen.  Diese Beschaffenheitsprüfung erfolgt ohne chemische oder mikrobiologische Analysen. Der Rügeobliegenheit ist rechtzeitig nachgekommen, wenn offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen ab Wareneingang gemeldet wurden. Versteckte Mängel (werden innerhalb einer Frist von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung gerügt. Versteckte Mängel können aber auch dann noch geltend gemacht werden, wenn sie sich erst während der Lagerung, Produktion oder aufgrund von Reklamationen unserer Kunden ergeben. Entgegenstehende Untersuchungs- oder Prüfpflichten erkennen wir nicht an.

 

§ 7 Gewährleistung

(1) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Auftraggeber ungekürzt zu. Die Gewährleistungszeit für Sachmängel beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz eine längere Gewährleistungsfristvorsieht. Die Frist beginnt mit der Übergabe der gelieferten Sache.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl zu verlangen, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Nach Verzugseintritt ist er ferner dazu berechtigt, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Schadensersatz umfasst Schäden aufgrund Verzögerung der Leistung, die erforderlichen Nebenkosten, Mangelfolgeschäden sowie Rückrufkosten. Letzteres gilt ebenfalls im Falle präventiver Schadensabwehr.

(3) Weist eine Lieferung von Mengenartikeln (gleichartigen Waren) in einer Teilmenge eine Häufung von Mängeln auf, so kann der Auftragnehmer die ganze Lieferung beanstanden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der Mangel an der Gesamtheit der gelieferten Ware zeigt oder noch zeigen wird.

(4) Der Auftraggeber sind zu Selbsthilfe berechtigt. Das bedeutet, dass wir auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, soweit der Auftragnehmer innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist, den Mangel nicht beseitigt hat. Wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, bedarf es vor der Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber keiner Fristsetzung.

(5) Der Auftraggeber kommt unverzüglich seiner Rügeobliegenheit nach und prüft die Ware ab Erhalt auf Mängelfreiheit. Offenkundige Mängel werden sofort, nach Möglichkeit schon bei Anlieferung reklamiert. Versteckte Mängel, die bereits von Anfang an vorlagen, kann der Auftraggeber jederzeit danach noch reklamieren. Die Annahme der Lieferung allein bedeutet noch nicht die Anerkennung der Mängelfreiheit.

 

§ 8 Produkthaftung

(1) Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer in Anspruch nehmen, wenn er aufgrund Verletzung behördlicher Vorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder — Gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit seines Produktes in Anspruch genommen wird und diese Inanspruchnahme auf die Ware des Auftragnehmers zurückzuführen ist, soweit der durch die von ihm gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Soweit der Auftragnehmer für Produktmängel oder durch fehlerhafte Produkte. Diese Angaben müssen auch auf der Fakturierung erscheinen. Ebenso ist der genaue Anliefertermin auf den Lieferscheinen anzugeben.

(2) Als Ladehilfsmittel werden Europaletten, die mindestens der Klasse B gemäß Anwendungsempfehlung der Gütegemeinschaft Paletten e.V. entsprechen, sowie Industrie- und Einwegpaletten, akzeptiert. Erfolgt eine Anlieferung auf nicht vereinbarten Paletten, dann ist der Auftraggeber dazu berechtigt die Warenannahme zu verweigern. In der Verantwortung der Schadensminderung und Vermeidung von Produktionsausfällen kann die Lieferung durch den Auftraggeber bei Annahme der Lieferung auf vereinbarte Paletten umgepackt werden. Die hier auftretenden Aufwendungen/Kosten trägt der Auftragsnehmer. Die Paletten müssen den grundsätzlichen Bedingungen einer lebensmittelverarbeitenden Industrie genügen. Das Ladegut auf der Palette ist durch nicht eingefärbte, neutrale Stretch-Folie zu sichern. Der obere Palettenrand ist komplett in die Wickelung einzubeziehen; der Gabelfreiraum ist zwingend zu gewährleisten. Die Ware muss straff gewickelt und pro Palette durch ein scanbares EAN128 Etikett (NVE) gekennzeichnet sein. Die Grundmaße der Palette dürfen weder durch das Ladegut, noch durch Sicherungsmaßnahmen oder Etikettierungen überschritten werden.

(3) Die Paletten müssen sortenrein und chargenrein angeliefert werden. Es dürfen keine verschiedenen Materialnummern auf einer Palette geladen werden, außer die Rexim Lebensmittelproduktion KG hat so bestellt oder die dementsprechende Lieferung wurde mit dem Einkäufer abgesprochen. Für jede Palette, die nicht den Anforderungen entspricht, kann nach Wahl der Rexim Lebensmittelproduktion KG die Annahme der ganzen Lieferung verweigert werden oder der Auftragnehmer für Kosten, die durch Folgeprozesse entstehen, in Anspruch genommen werden.

(4) Der mit dem Auftraggeber vereinbarte Palettenfaktor aller Verpackungsmaterialien muss bei allen

Anlieferungen zwingend eingehalten werden. Die gelieferte Palettenmenge muss mit der von der Rexim Lebensmittelproduktion KG bestellten Palettenmenge identisch sein. Die Liefermenge muss der Bestellmenge entsprechen. Es werden keine Teillieferungen akzeptiert. Je Bestellung darf nur eine Anlieferung erfolgen. Alle Differenzen zwischen Bestellung und Lieferung müssen vor Anlieferung mit der Rexim Lebensmittelproduktion KG abgestimmt sein. Sollte keine Abstimmung (und eine damit verbundene Bestelländerung) erfolgt sein, wird die Rexim Lebensmittelproduktion KG die Warenannahme verweigern oder den Mehraufwand in Rechnung stellen.

(5) Sicherheitsmängel an Fahrzeugen und Ausrüstung oder regelwidriges Verhalten berechtigen uns immer zur Annahmeverweigerung.

 

§ 11 Verhaltenskodex für Auftragnehmer

(1) Die Rexim Lebensmittelproduktion KG legt bei all ihren wirtschaftlichen Betätigungen Wert auf faire Erzeugung ihrer Ware. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er keine Kenntnis von Kinderarbeit oder Zwangsarbeit bei Herstellung der Ware hat. Er wird sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der AEB Rexim Lebensmittelproduktion KG, Kinderarbeit beteiligen. Ferner bestätigt der Auftragnehmer, dass er im Zusammenhang mit dem Auftrag nicht an kartellrechtswidrigen Absprachen teilgenommen und keine Zuwendungen an Mitarbeiter des Auftraggebers gemacht hat.

(2) Der Auftragnehmer wird im Übrigen Sorge für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz tragen, die Umweltschutzgesetze beachten und befolgen. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist die Rexim Lebensmittelproduktion unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung nicht unmöglich ist, wird dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

 

§ 12 Außenwirtschaftsrecht

Die Rexim Lebensmittelproduktion KG betreibt Außenwirtschaft. Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass die von ihm gelieferten Produkte den gängigen Erfordernissen dieses Geschäftsfelds entsprechen. So hat der Auftragnehmer insbesondere auf Verlangen das Herkunftsland der Waren zu benennen und für den Export erforderliche Ursprungszeugnisse zu übergeben. Er haftet auch für die Richtigkeit seiner Angaben. Erhalten wir eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht und dies ist auf Versäumnisse des Auftragnehmers sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

§ 13 Auskunftspflicht

Als Lebensmittelproduzent hält sich die Auftraggeberin strikt an die lebensmittelrechtlichen Vorgaben. Der Auftragnehmer muss uns für die von ihm gelieferten Produkte sämtliche vorhandenen Informationen bereit zu stellen, die wir zur Erfüllung unserer gesetzlichen lnformations-, Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber den Behörden und Verbrauchern benötigen (u. a. toxikologische und gesundheitliche Bewertung). Die Bereitstellung dieser Informationen gilt als wesentliche Nebenpflicht des Kaufvertrags auf deren Erfüllung wir bestehen.

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte, die sich auf die jeweilige Warenlieferung beziehen, an welchen sich der Auftragnehmer das Eigentum vorbehält, gelten nur, soweit sie sich der Eigentumsvorbehalt auf die Zahlungsverpflichtung der Rexim Lebensmittelproduktion KG bezieht. Andere Eigentumsvorbehalte werden ausgeschlossen, insbesondere erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte.

 

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Für Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts wird Flensburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Für Streitigkeiten aus den mit der Rexim Lebensmittelproduktion KG geschlossenen Lieferverträgen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte am allgemeinen Gerichtsstand der Auftraggeberin zuständig unter Ausschluss der Zuständigkeit von Schiedsgerichten.

 

§ 16 Datenschutz / Sonstiges

Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen bearbeitet und elektronisch verarbeitet werden. Dieses Einverständnis ist jederzeit widerrufbar. Der Auftragnehmer kann die Löschung seiner

personenbezogenen Daten verlangen. Die Auftragnehmerin wird dem nachkommen, soweit etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten verstrichen und die Gewährleistungszeiträume abgelaufen sind. Der Auftragnehmer kann jederzeit Auskunft über die von der Auftragnehmerin gestammelten Daten verlange. Die Auftraggeberin wird der Anfrage in einem angemessenen Zeitraum bearbeiten.

 

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine Regelung der AEB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen AEB hiervon unberührt.